STATUTEN
des Vereines „Eltern-Kind-Zentrum Völs"

§ 1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen „Eltern-Kind-Zentrum Völs" und hat seinen Sitz in Völs. Die Tätigkeit des Vereines erstreckt sich auf Völs und Umgebung.

§ 2
Zweck des Vereines

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt eine, die Väter mit einzubeziehender Vorbereitung auf Geburt und Elternschaft, sowie die Begleitung von Eltern und Kindern in den ersten Lebensjahren.

Der Vereinszweck ist gemeinnützig und soll erreicht werden durch:
a)    Anregung und Einrichtung von Gruppen werdender Mütter und Väter (Vorbereitung während der Schwangerschaft, der Geburt und die ersten Jahre danach).
b)    Kursangebote für Eltern mit Kleinkindern, um frühzeitig soziale Kontakte und Gruppenerlebnisse zu ermöglichen, sowie Kursangebote für Väter, Mütter und Kinder mit kreativen Inhalten.
c)    Veranstaltung von Vorträgen und Diskussionen.
d)    Herausgabe von Informationsmaterial.
e)    Pflege von Verbindungen mit ähnlichen Vereinen.
f)    Eigeninitiative der Eltern zur gegenseitigen Unterstützung und Mitgestaltung.
g)    Offener Treffpunkt für Eltern und Kleinkinder.
h)    Kontaktstelle für die Vermittlung von Babysittern und Tagesmüttern.
i)    Teilnahme an wissenschaftlichen Veranstaltungen im In- und Ausland.

§ 3
Aufbringung der Mittel

Die Geldmittel, die zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlich sind, werden durch Kursbeiträge, Mitgliedsbeiträge, Spenden und Subventionen der öffentlichen Hand aufgebracht.

§ 4
Mitglieder

Der Verein ist allgemein zugänglich. Er hat ordentliche Mitglieder, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen, und außerordentliche Mitglieder, die den Vereinszweck durch finanzielle Zuwendung fördern. Er hat Ehrenmitglieder, die jedoch von allen Zahlungen befreit sind.
 
§ 5
Rechte der Mitglieder

Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, an allen Generalversammlungen teilzunehmen, Anfragen und Anträge zu stellen und ihre Stimme abzugeben. Jedem ordentlichen Mitglied steht im Rahmen der Vereinstätigkeit in gleicher Weise das aktive und passive Wahlrecht zu. Bei Stimmabgabe hat jedes Mitglied eine Stimme. Weiters steht jedem ordentlichen Mitglied das Recht zu, alle Einrichtungen des Vereines zu nützen und alle hierdurch gegebenen Vorteile in Anspruch zu nehmen.

Die Mitgliedschaft erlischt
a)    bei nicht termingerechter Bezahlung des Mitgliedsbeitrages,
b)    durch Ausschluss (§ 7) und
c)    durch Tod.

Bei Verlust der Mitgliedschaft nach a) und b) ist das ausscheidende Mitglied verpflichtet, die zur Zeit des Erlöschens der Mitgliedschaft bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein zu erfüllen.

§ 6
Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat die Mitgliedsbeiträge, deren Höhe und Fälligkeit in der Generalversammlung festgesetzt werden, regelmäßig und pünktlich zu bezahlen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Statuten zu beachten und einzuhalten, die Beschlüsse des Vorstandes und der Generalversammlung zu befolgen und das Interesse des Vereines nach Kräften zu unterstützen. Alle Mitglieder haben jegliche Art der Schädigung des Vereines zu unterlassen. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte, jedoch nur die nach den Statuten beschränkten Pflichten.

§ 7
Ausschluss aus dem Verein

Der Vorstand ist berechtigt, die Mitglieder, welche den Vereinszweck verletzen oder die Interessen des Vereines schädigen, durch Beschluss vom Verein auszuschließen. Dieser Beschluss wird mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, der mitzustimmen hat. Der Beschluss ist dem auszuscheidenden Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ausgeschlossene Mitglieder gehen aller aus dem Vereinsleben erworbenen Rechte verlustig. Sie sind jedoch dazu verpflichtet, die zur Zeit des Ausschlusses bestehenden Verbindlichkeit en gegenüber dem Verein voll zu erfüllen.
 
§ 8
Mitgliedsnachweis

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bezahlung des ersten Mitgliedsbeitrages. Als Nachweis für die Mitgliedschaft gilt der Beleg über die Einzahlung des Mitgliedsbeitrages.

§ 9
Organe des Vereines

Die Organe des Vereines sind:
a)    die Generalversammlung
b)    der Vorstand
c)    die Rechnungsprüfer
d)    das Schiedsgericht

§ 10
Die Generalversammlung — Ihre Obliegenheiten und Geschäftsordnung

Mindestens einmal im Jahr und spätestens 15 Monate nach der vorhergehenden, hat der Vorstand eine ordentliche Generalversammlung einzuberufen. Die Tagesordnung hierzu ist jedem Mitglied der Generalversammlung 14 Tage vorher bekannt zu geben.

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a)    Entgegennahme    und    Genehmigung    des    Rechenschaftsberichtes    und    Rechnungs- abschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
b)    Beschlussfassung über den Voranschlag;
c)    Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
d)    Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
e)    Entlastung des Vorstandes;
f)    Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder;
g)    Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h)    Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
i)    Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen;

Außerordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Generalversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies von mindestens 1/10 der Mitglieder oder von den Rechnungsprüfern unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich verlangt wird. Der Vorstand ist in diesem Falle verpflichtet, die Versammlung innerhalb eines Monates einzuberufen. Das Verfahren zur Einberufung ist bei der außerordentlichen Generalversammlung das gleiche wie bei der ordentlichen.

Alle    Wahlen    und    Beschlüsse    der    Generalversammlung    erfolgen    mit    einfacher Stimmenmehrheit.
 
Bei Beschlüssen gibt die Stimme des Vorsitzenden, der ebenfalls mitzustimmen hat, bei Stimmengleichheit den Ausschlag.

Für den Beschluss der Vereinsauflösung oder der Statutenänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen aller anwesenden Mitglieder erforderlich.

Über die Generalversammlung und über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, in welchem deren wichtigste Inhalte festgehalten werden.

Alle Beschlüsse sind wörtlich in das Protokollbuch aufzunehmen. Ebenso sind bei Wahlen die Wahlvorschläge und Wahlergebnisse genau anzuführen. Jedes Protokoll ist von der/dem Obfrau/Obmann und der/dem Schriftführerln zu unterschreiben.

§ 11
Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Mitgliedern:
o    der/dem Obfrau/Obmann
o    der/dem Obfraustellvertreter/Obmannstellvertreter
o    der/dem Schriftführerln
o    der/dem Kassierln

Zusätzlich kann die Generalversammlung weitere Personen in den Vorstand kooptieren.
Die Gemeinde Völs hat das Recht, ein Mitglied des zuständigen Ausschusses des Gemeinderates in den Vereinsvorstand mit Sitz und Stimme zu entsenden. Alle anderen Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf vier Jahre gewählt.

§ 12
Aufgaben der Vorstandsmitglieder

Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmannes/Obfrau und des/der Schriftführersln, in Geldangelegenheiten (= Vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmannes/Obfrau und des/der Kassiersln. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes.
Der/die Schriftführerln führt bei den Sitzungen und Versammlungen das Protokoll, verfasst alle vom Verein ausgehenden Schriftstücke und Dokumente und besorgt die Geschäfte des Vereinsarchives.
Der/die Kassierln besorgt das Inkasso der Beiträge und sonstiger Einnahmen und die Auszahlungen, sowie deren Verbuchungen. Zu diesem Zweck hat er/sie ein Kassabuch zu führen. Er/sie führt auch das Mitgliederverzeichnis. Außerdem hat er/sie die Bestätigungen über geleistete Mitgliedsbeiträge jeweils vorzunehmen. Die/der Kassierln ist dem Vorstand gegenüber für eine einwandfreie und ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich.
 
Der Vorstand ist der Generalversammlung gegenüber für die Durchführung ihrer Beschlüsse für die Leitung des Vereines und für die Vermögensgebarung verantwortlich und hat dieser jährlich anlässlich der Jahreshauptversammlung Rechenschaft zu geben.

§ 13
Obliegenheiten des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt:
a)    die Verwaltung des Vermögens
b)    die Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
c)    die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
d)    die Vorbereitung der Anträge für die Generalversammlung
e)    die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung
f)    die Aufstellung des jährlichen Voranschlages und des jährlichen Rechnungsabschlusses
g)    die    Erledigung    aller    Vereinsangelegenheiten,    die    nicht    ausdrücklich    der Generalversammlung vorbehalten sind.

Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen. Es bleibt dem Vorstand jedoch überlassen, in einzelnen Fällen auch die geheime Abstimmung zu beschließen.

Über die Sitzung des Vorstandes ist Protokoll zu führen. Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines müssen von der/dem Obfrau/Obmann und von der/dem Schriftführerln unterzeichnet sein. Betreffen sie Kassenangelegenheiten, so hat die/der Kassierln gemeinsam mit der/dem Obmann/Obfrau zu unterfertigen.

§ 14
Die Geschäftsführung

Zur Unterstützung des Vorstandes kann eine Geschäftsführung bestellt werden. Die/der Geschäftsführerln ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereines gemäß den Weisungen des Vorstandes verantwortlich. Die/der Geschäftsführerln gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an.

§ 15
Die Rechnungsprüfer

1.    Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ, mit Ausnahme der Generalversammlung, angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
2.    Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereines im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutenmäßige Verwendung der Mittel.
 
3.    Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.

§ 16
Schiedsgericht

1.    Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den SS 577ff ZPO.
2.    Das Schiedsgericht setzt sich aus drei der Generalversammlung angehörigen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen 7 Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von 7 Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ, mit Ausnahme der Generalversammlung, angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
3.    Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 17
Freiwillige Auflösung des Vereines

1.    Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung und nur mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2.    Diese Generalversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, zunächst für 2 Jahre in die Verwaltung der Marktgemeinde Völs gelegt werden. Sollte innerhalb dieser Zweijahresfrist ein neuer Verein mit demselben Vereinszweck gebildet werden, fällt das Vereinsvermögen diesem neuen Verein zu. Nach Ablauf dieser Frist ist das Vereinsvermögen ausschließlich gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken im Sinne dieser Satzung innerhalb der Marktgemeinde Völs zuzuführen.







Stand: 16.05.2022